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Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann

"Partnerschaftskomitee Kreuzau/Plancoët e.V."

Der Verein hat seinen Sitz in Kreuzau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, die seit Gründung der Partnerschaft (1996) zwischen Kreuzau (Deutschland) und Plancoët (Frankreich) schon bestehenden Kontakte zwischen den beiden Gemeinden zu vertiefen und weiter zu entwickeln. Es wird die internationale Gesinnung sowie die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens gefördert.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • gegenseitige Besuche der Menschen aller Altersklassen in beiden Gemeinden zu verschiedenen Anlässen: kulturelle, sportliche Veranstaltungen etc.
  • den Austausch unter Vereinen
  • die Förderung des Austausches unter Kindern und Jugendlichen, damit diese die französische Sprache, Kultur und Lebensweise frühzeitig kennen lernen und unmittelbar erleben
  • die Durchführung von Betriebspraktika als Berufswahlorientierung für junge Menschen
  • die Durchführung individueller Austauschprogramme für Jugendliche
  • die Einrichtung von Sprachkursen vor Ort

Die Partnerschaft fördert den interkulturellen und wirtschaftlichen Dialog innerhalb Europas. Dabei geht es zum einen um die Vergangenheitsbewältigung und Versöhnung der beiden Länder im Hinblick auf deren gemeinsame Geschichte und zum anderen um die internationalen Kontakte und Begegnungen der Bürger und Bürgerinnen auf zwischenmenschlicher Ebene. Ziel ist es, die Völkerverständigung an der Basis zu praktizieren und durch die persönlichen Kontakte die Sprachbarrieren zu durchbrechen. Die Motivation, eine Partnerschaft zu leben, besteht darin, nicht nur die Leute, sondern auch deren Kultur, Land, Wirtschaft und Politik kennen zu lernen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliederbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Mail erfolgen) vier Wochen im Voraus, mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge können nur von Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen schriftlich mit Begründung bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand hat die Mitglieder bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung über Ergänzungsanträge schriftlich zu unterrichten.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen oder eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der KassenprüferInnen sowie Entgegennahme deren Berichts

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Kassierer und
  • bis zu 6 Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die Vorsitzenden, der Geschäftsführer und der Kassierer. Dieser geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung ist jeweils ein Mitglied berechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000 Euro wird der Verein durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 7 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Kassenprüfer/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kreuzau, die es ausschließlich und ununmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke i. S. d. § 2 der Satzung verwendet.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in der Mitgliederversammlung am 11. März 2008 in Kraft.